Obliegenheiten
Obliegenheiten sind dem
Versicherungsnehmer durch Gesetz oder Vertrag auferlegte Pflichten besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung negative Auswirkungen für den Vertrag haben kann, z.B. Leistungsfreiheit des Versicherers. Es gibt Obliegenheiten die vor und solche die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind.
Obliegenheiten sind keine Rechtspflichten und somit nicht gerichtlich einklagbar. Ihre Erfüllung liegt im Interesse des Versicherungsnehmers. In der Lebensversicherung gibt es lediglich die
vorvertragliche Anzeigepflicht (z.B. die korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen) als Obliegenheit.
Obliegenheiten sind Pflichten, die der Versicherungsnehmer erfüllen muß, um die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten (z.B. Anzeige-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten). Die Verletzung von Obliegenheiten kann zur Leistungsfreiheit und zur Kündigung des Vertrages durch den Versicherer führen (§§ 9, 10 MB/KK und MB/KT).
Obliegenheiten sind dem
Versicherungsnehmer durch Gesetz oder Vertrag auferlegte Pflichten besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung negative Auswirkungen für den Vertrag haben kann, z.B. Leistungsfreiheit des Versicherers. Es gibt Obliegenheiten die vor und solche die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind.
Obliegenheiten sind keine Rechtspflichten und somit nicht gerichtlich einklagbar. Ihre Erfüllung liegt im Interesse des Versicherungsnehmers.
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Obliegenheiten
Rechtspflichten minderer Zwangsintensität; Obliegenheiten können nicht erzwungen werden oder eine Schadenersatzpflicht bewirken. Die Erfüllung diverser Obliegenheiten sind Voraussetzungen für den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Obliegenheiten sind im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und in AVB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen) geregelt. Beispiele für Obliegenheiten: vorvertrag-liche Anzeigepflicht, Rettungspflicht, Auskunftspflicht.
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