Als Nachschusspflicht bezeichnet man die Verpflichtung eines
Gesellschafters oder
Genossen, anteilsmäßig das bestehende
Gesellschaftskapital zu erhöhen bzw. für entstandene Verluste zu haften. Sie kann sich aus dem
Gesetz, der
Satzung oder dem
Gesellschaftsvertrag ergeben.Als Nachschusspflicht wird weiterhin die Verpflichtung eines Kreditnehmers bezeichnet, bei einem
Effektenlombardkredit zusätzliche Wertpapiere bzw. Barmittel einzubringen, wenn der Depotwert unter die Inanspruchnahme des Kredites fällt.Zu unterscheiden sind 2 Arten der Nachschusspflicht, die unbeschränkte und die beschränkte Nachschusspflicht.
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