Als Nachfolgestaat (franz. nouvel état) wird ein Staat deklariert, der nach der Auflösung eines bestehenden Staates die
Rechtsnachfolge für diesen erloschenen Staat antritt. So fallen alle Verträge, Rechte und Pflichten, die für den vorherigen Staat gegolten haben, nun auf den Nachfolger. Die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträgen (1978) sieht in Artikel 34 grundsätzlich eine Universalsukzession der nach einem Staatenuntergang neu entstandenen Staaten vor, und zwar sowohl in bilaterale als auch in multilaterale Verträge.
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