Das Substantiv Missbrauch ist (als Mißbrauch) im Deutschen seit dem 16. Jahrhundert belegt. Das zugrundeliegende Verb mit der Bedeutung „falsch oder böse gebrauchen“ findet sich bereits im
Althochdeutschen.Die
Oeconomische Encyclopädie (1773-1858) lemmatisiert den Mißbrauch und differenziert zwischen (1.) einem nur unpassenden und (2.) einem „tadelhaften oder schädlichen Gebrauch“„1. der Gebrauch, d. i. die Anwendung einer Sache auf eine ihrem Zwecke und ihrer Bestimmung zuwider laufende Art, im Gegensatze des rechtmäßigen Gebrauches; [...]. Z. B. einen Mißbrauch von seinem Vermögen, von seinem Ansehn machen. 2. Ein tadelhafter oder schädlicher Gebrauch, oder durch mehrmahlige Wiederhohlung zu einer Gewohnheit gewordene willkührliche Handlung. [...]“ Die
Brockhaus Enzyklopädie in der 14. Auflage von 1894–1896 kennt den „Mißbrauch gegenüber einer Person“. Unter dem Lemma wird insbesondere die Bedeutung des Mißbrauchs als Rechtsbegriff im
Reichsstrafgesetzbuch von 1871 dargelegt:„Mißbrauch (lat. abusus), d. h. der falsche, schlechte Gebrauch, den man gegenüber einer Person oder von einer Sache macht, kommt civilrechtlich dahin in Betracht, daß, wie das Sprichwort: "M. macht keine Gewohnheit" sagt, aus mißbräuchlichem Handeln keine Rechte entstehen, [...] Strafrechtlich bedroht ist M. einer in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindlichen, wie auch einer geisteskranken Frauensperson (Reichsstrafgesetzb. '§§. 176 fg.), ferner der M. des Ansehens, wodurch jemand zu einer strafbaren Handlung vorsätzlich bestimmt wird (§. 48), und der M. der Amtsgewalt (§. 339), [...].“
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Missbrauch, Misshandlung, Notzucht, sexueller Missbrauch, Vergewaltigung