Das Angebot "Versicherungsschutz" findet seine Grenze in der Versicherbarkeit. Die Tarife und AVB regeln einerseits, was vereinbart ist und andererseits, was vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben muß. Um den Beitrag tragbar zu halten, können nicht für jede Aufwendung Leistung erbracht werden. Generelle Ausschlüsse:
Die wichtigsten Einschränkungen der Leistungspflicht sind in § 5 der Musterbedingungen geregelt. Zum Teil handelt es sich bei diesen Vorschriften um Erläuterungen des Umfanges des Versicherungsschutzes. (Nachzulesen in den MB/KK u. MB/KT).
Alle dort genannten Ausschlüsse - mit Ausnahme der Wehrdienstbeschädigung - können nicht durch Vereinbarung eines Risikozuschlages mitversichert werden.
übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das med. notwendige Maß, so können die Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.
Geregelt sind auch Abgrenzungsfälle bei den einzelnen Leistungspositionen (z.B. Mineralwasser gilt nicht als Arznei). Individuelle Ausschlüsse:
Wenn wegen der Art der Vorerkrankung für die zu erwartenden Kosten ein angemessener Risikozuschlag nicht festgesetzt werden kann, wird Versicherungsschutz nur mit einem entsprechenden Leistungsausschluß angeboten.
(Vgl.
Erschwerung)
Leistungsbegrenzungen werden auch vereinbart, wenn eine Operation angeraten und in absehbarer Zeit zu erwarten ist oder Schwangerschaft vorliegt.