Leibeigenschaft
Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine im
Mittelalter weit verbreitete persönliche Abhängigkeit von
Bauern von ihrem
Grundherren; die
Erbuntertänigkeit stellt eine besondere, regionale Form der Leibeigenschaft dar. Die leibeigenen Bauern bewirtschafteten Höfe, die ihren Grundherren gehörten, und mussten dafür
Pacht (Gült) zahlen. Daneben mussten sie ihm einen
Zehnt leisten (sofern der Grundherr aus dem
Klerus stammte) und waren zu
Frondiensten verpflichtet. Im Gegensatz zu
Hörigen, bei denen die
Abgaben- und
Fronpflichten an das bewirtschaftete Gut gebunden sind, sind sie bei Leibeigenen personengebunden. Der Umfang der Dienste war aber im Gegensatz zur
Sklaverei begrenzt und genau festgeschrieben. Außerdem durften Leibeigene, im Gegensatz zu Sklaven, Privateigentum besitzen, wenn auch keine Immobilien. Zu beachten ist, dass sich die Leibeigenschaft im Westen des Deutschen Reiches bis ins
19. Jahrhundert hinein prinzipiell anders gestaltete, als in den östlichen Gebieten.
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die Leibeigenschaft
- bondage cảnh nô lệ, cảnh tù tội, sự câu thúc, sự bó buộc, sự bị ảnh hưởng
- peonage việc mướn người liên lạc, việc mướn người phục vụ, việc mướn công nhân công nhật, việc làm của người liên lạc, việc làm của người phục vụ, việc làm của công nhân công nhật
- serfage thân phận nông nô, giai cấp nông nô
- serfdom
Leibeigenschaft
Leibeigenschaft
(f) -s,kein pl. 农奴制度
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Knechtschaft
Knechtschaft, Leibeigenschaft, Sklaverei, Unfreiheit