Lebenspartnerschaftsgesetz
Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen
Geschlechts in der
Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die
sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen des eigenständigen
Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der
Ehe in
bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise nachgebildet.
Öffentlich-rechtliche Gesetze, welche an den Bestand einer Ehe anknüpfen, stellen die Lebenspartnerschaft in der Regel der
Ehe aber nicht gleich.
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Lebenspartnerschaftsgesetz
Lebenspartnerschaftsgesetz: Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Bestandteil des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften; Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (GBl. I, S. 266). Das Gesetz trat am 01.08. 2001 in Kraft. Damit wird die Stellung registrierter gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften eheähnlich ausgestaltet. Registrierte Lebenspartner schulden einander Unterhalt, können gemeinsame Testamente errichten und sind mietrechtlich Ehepartnern gleichgestellt. Lebenspartner gelten als Familienangehörige. Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgt auf Antrag durch Gerichtsurteil, wobei das Gericht über die zukünftige Nutzung der Wohnung, den Unterhalt und die Verteilung des Hausrates entscheidet. Zum 1.1.2005 trat die Novelle zum LPartG in Kraft, durch die das Lebenspartnerrecht weitgehend dem Eherecht angeglichen wurde. Es wurden insbesondere das Namens- und Adoptionsrecht, das Unterhaltsrecht, der Versorgungsausgleich und die rentenrechtliche Stellung der Lebenspartner geändert bzw. neu geregelt (informieren Sie sich dazu in den Ausführungen des Bürger-Service/Familienrecht zum Thema Lebenspartnerschaften).
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