Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder kurz Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ermöglicht zwei Menschen gleichen
Geschlechts in der
Bundesrepublik Deutschland die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Hierbei ist die
sexuelle Orientierung der Personen unerheblich. Eine Lebenspartnerschaft ist in Deutschland die einzige Möglichkeit, einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einen rechtlichen Rahmen zu geben. Die Rechtsfolgen des eigenständigen
Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft sind den Rechtsfolgen der
Ehe in
bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise nachgebildet.
Öffentlich-rechtliche Gesetze, welche an den Bestand einer Ehe anknüpfen, stellen die Lebenspartnerschaft in der Regel der
Ehe aber nicht gleich.
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Lebenspartnerschaft ist das Zusammenleben gleich-oder verschiedengeschlechtlicher Personen, das auf Dauer angelegt ist und über den Rahmen einer bloßen Wohngemeinschaft hinausgeht. Die Lebenspartnerschaft wird durch die Rechtsordnung und die Rechtssprechung mittlerweile als Träger bestimmter Rechte anerkannt (z.B. im Mietrecht beim Eintritt eines Lebenspartners in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters). Durch das
Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 wurde die registrierte gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft auf einigen Rechtsgebieten (Erbrecht/Mietrecht/Unterhalt) der den Rechtsverhältnissen der Ehe angenähert.