Für Landwirte besteht trotz Selbständigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherungsträger sind die bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eingerichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen. Ebenfalls pflichtversichert sind die mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler.
Wie auch bei anderen Personengruppen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Voraussetzung: falls aus land- und forstwirtschaftlicher Erwerbstätigkeit ein
Einkommen oberhalb der Pflichtgrenze (40.500 EUR) für Arbeitnehmer erzielt wird. Altenteiler können sich auf Antrag immer befreien lassen (§ 4 KVLG). Als landwirtschaftliche Unternehmen gelten:
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus, sowie der Teichwirtschaft u. Fischzucht.