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Landessozialgericht
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Landessozialgericht
Das Landessozialgericht (LSG) ist in Deutschland die mittlere Instanz innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Es entscheidet nach § 29 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Berufungs- und Beschwerdegericht über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts, soweit diese in § 51 SGG der Sozialgerichtsbarkeit unterworfen sind:
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung
- in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung
- in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
- in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung
- in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts
- in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale
- in Angelegenheiten des Lohnfortzahlungsgesetzes
- in Angelegenheiten, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
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| Landessozialgericht in German
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