Hedgegeschäft
Der Begriff Kurssicherung oder Hedgegeschäft (kurz Hedging; von
engl. to hedge [], „absichern“) bezeichnet ein Finanzgeschäft zur Absicherung einer
Transaktion gegen Risiken wie beispielsweise
Wechselkursschwankungen oder Veränderungen in den
Rohstoffpreisen. Die
Person oder
Unternehmung, die eine Transaktion hedgen möchte (auch Hedger genannt), geht zu diesem Zweck eine weitere Transaktion ein, die mit der zugrunde liegenden Transaktion gekoppelt ist. Dies findet gewöhnlich in der Form eines
Termingeschäfts statt. Ein perfekter Hedge eliminiert jegliches Risiko, ist aber in der Praxis fast unmöglich.
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Kurssicherung
Jeder Unternehmer, der Forderungen oder Verbindlichkeiten in ausländischer Währung hat, muß damit rechnen, daß der Wechselkurs zum Zeitpunkt der Fälligkeit und damit des Umtausches ungünstiger sein könnte als gegenwärtig. Dieses Risiko läßt sich durch Kurssicherungsgeschäft ausschalten: Gleichzeitig mit dem Entstehen der Forderung (beispielsweise aus dem Liefergeschäft) vereinbart man mit der Bank ein Umwechseln der Devisen in Euro bzw. den Euro in Devisen zper Termin", d.h. für den Tag der Fälligkeit. Je nach Marktlage führt das Termingeschäft zu einem Kursaufschlag, Report genannt. Die Differenz zwischen Tages- (Kassa-) und Terminkurs - in Punkten ausgedrückt - als Swapsatz bezeichnet (englisch: Swap = Tausch). Seine Höhe richtet sich nach dem Zinsgefälle zwischen den beiden Währungen.
Als neueres Instrument der Wechselkursabsicherung werden von einigen Banken sogenannte Devisenoptionen angeboten. Im Vergleich zum herkömmlichen Termingeschäft sind sie flexibler zu handhaben; außerdem bieten sie Exporteuren und Importeuren die Möglichkeit, von einer für sie günstigen Marktentwicklung zu profitieren. Bei ungünstigem Kursverlauf stellen sie eine Art Versicherung dar. Um ihr eigenes Risiko möglichst klein zu halten, gleichen die Banken normalerweise ihre Forderungen und Verpflichtungen in Devisen nach Währung und Fristen aus. Nur ausnahmsweise haben sie "offene Positionen", die jedoch durch den Grundsatz des Kreditwesengesetzes auf maximal 30% ihrer haftenden Mittel begrenzt sind.
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