Bei nachgewiesener ärztl. Notwendigkeit werden die Kosten von der GKV voll übernommen. Jedoch ist ein Eigenanteil von 9 Euro wie beim stationären Aufenthalt vorgesehen. Die Dauer der Zahlung ist nicht begrenzt, sondern gilt für den gesamten Zeitpunkt des Kuraufenthaltes. Ist eine ärztl. Notwendigkeit nicht nachgewiesen, müssen die Kosten des Kuraufenthaltes selber getragen werden; lediglich ein Zuschuß von 8 Euro täglich kann von der GKV gewährt werden. Eine Kurmaßnahme zu Lasten des Rentenversicherungsträgers oder der GKV ist nur noch alle 4 Jahre möglich. Vgl.:
Arzneimittel GKV (1.GKV - Neuordnungsgesetz)