Unter Krankenhausbehandlung versteht man die unterschiedlichen Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und
Pflege in einem
Krankenhaus. In vielen Ländern ist die Krankenhausbehandlung eine Leistung der
Sozialversicherung.In Deutschland haben gesetzlich Krankenversicherte einen Rechtsanspruch auf Krankenhausbehandlung. Dieser ist in § 39
SGB V gesetzlich normiert. Demnach besteht ein Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich
häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Damit nennt das Gesetz bereits die möglichen Arten der Krankenhausbehandlung, nämlichvollstationäre, teilstationäre, vorstationäre und nachstationäre sowie ambulante Behandlung. Die notwendige Krankenhausbehandlung muss, außer bei akuten Notfällen, vom behandelnden
Arzt verordnet werden. Ob die medizinische Voraussetzung für eine Behandlung im Krankenhaus tatsächlich vorliegt, prüft das Krankenhaus nochmals bei der Aufnahme des Patienten. Diese Prüfung umfasst auch die Frage, welche Behandlungsart für den Patienten die geeignete und für die Krankenkasse die wirtschaftlichste ist. Voraussetzung ist auch, das es sich bei dem Krankenhaus um ein zugelassenes Vertragskrankenhaus (§ 108 SGB V) handelt.
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PKV - Versicherte haben freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern.
Versicherungsschutz besteht auch in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen.
(Nur nach Zusage vgl.
Gemischte Krankenanstalten) Voraussetzung ist generell eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung. Diese liegt vor, wenn die Behandlung einer Krankheit nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden kann. Da Versicherungsschutz generell in ganz Europa geboten wird, kann auch eine stationäre Behandlung außerhalb Deutschlands erfolgen. Wegen Leistungsdifferenzen ist es wichtig eine schriftlich Leistungszusage einzuholen. GKV - Versicherte: GKV begrenzt die Auswahl auf das nächsterreichbare Krankenhaus.
Zuzahlung: 9 € für max. 14 Kalendertage auch bei Anschluß - Reha und Mütterkuren
Vgl.:
Arzneimittel GKV (1. GKV - Neuordnungsgesetz)