In der gesetzlichen Krankenversicherung: Das Krankengeld für anspruchsberechtigte Mitglieder beträgt 70 Prozent des wegen
Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts bis max. 70 Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90% des regelmäßig entgangenen Netto-Arbeitsentgeltes. Davon hat der versicherte Arbeitnehmer Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und
Pflegepflichtversicherung zu entrichten.
Selbständige: Das Krankentagegeld ist bei den gesetzlichen Krankenkassen unterschiedlich geregelt. Je nach Satzung der einzelnen Krankenkassen kann man das Krankentagegeld ab dem ersten Tag oder ab einem späteren Zeitpunkt wählen. Manche Kassen bieten überhaupt kein Krankentagegeld an. In der privaten Krankenversicherung: Zur Absicherung des Verdienstausfalls ist der Abschluß einer
Krankentagegeldversicherung möglich. Dort gibt es z.B. auch Spezialtarife für verschiedene Berufsgruppen wie Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Architekten, Ingenieure usw.. Die Höhe des versicherbaren Tagegeldes richtet sich nach dem tatsächlichen
Einkommen und nach den Annahmerichtlinien der jeweiligen Gesellschaft. Die
Leistungsdauer bei Arbeitsunfähigkeit ist im Gegensatz zur GKV Regelung (78 Wochen) unbegrenzt. Krankentagegeld bei Schwangerschaft: Dies wird von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich gehandhabt (z.B. bei Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft oder bei medizinisch notwendigem Abbruch). Im
Versicherungsfall wird anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung vom Krankentagegeld kein Abzug der Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der private Versicherung an die Bundesanstalt für Arbeit überwiesen. Allerdings müssen die Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung weitergezahlt werden. Deshalb empfiehlt es sich, auch den Beitrag der Krankenversicherung über das Krankentagegeld abzusichern.
Beiträge zur Rentenversicherung muß der privatversicherte Arbeitnehmer nach Ablauf der
Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht entrichten. Vgl. auch:
Haushaltsbegleitgesetz /
Aussteuerung /
Einkommen zum
Vergleich Krankenversicherungzum
Vergleich Krankenzusatzversicherung