In der
römisch-katholischen Kirche können getaufte, gläubige Laien, Männer wie Frauen, mit der Austeilung der
Kommunion beauftragt werden. Sie werden Kommunionhelfer genannt. Ein kirchliches
Amt haben sie nicht inne. Ihr Dienst beschränkt sich auf das Austeilen der Kommunion, des konsekrierten Brotes bzw. Weines, d.h. des Leibes Christi oder des Blutes Christi im Kelch: (a) in den Fällen, in denen die Anzahl der anwesenden Kleriker (oder beauftragten
Akolythen) so gering ist, dass der Gottesdienst sich ohne ihren Einsatz ungebührlich in die Länge ziehen würde. Statthaft ist die Mitwirkung eines Kommunionhelfers in der Messfeier besonders auch dann, wenn in Ermangelung eines
Diakons ohne Mitwirken eines Kommunionhelfers die
Kelchkommunion der Laienchristen sich nicht oder nur schwer ermöglichen lässt. Zu diesem Zweck kann im Bedarfsfall der leitende Priester die Aufgabe auch Gläubigen nur „für diesen einen Fall“, d. h. die konkrete Feier, übertragen (
AEM 2002 Nr. 284). (b) Des Weiteren können Kommunionhelfer die Kommunion außerhalb der Messfeier aus dem
Tabernakel reichen (
Kommunionfeier) sowie die Krankenkommunion und
Wegzehrung überbringen. Dies geschieht jeweils in Absprache mit dem zuständigen
Pfarrer. Die bischöfliche Beauftragung als Kommunionhelfer ist zeitlich (meist fünf Jahre) und örtlich (eigene Pfarrgemeinde) begrenzt. Sie begründet keine weitere liturgische oder sonstige Funktion in der Pfarrei, allerdings kann unter Umständen die selbe Person verschiedene andere Aufgaben im Gottesdienst oder der Gemeinde auf sich vereinen (etwa
Messdiener,
Lektor oder
Pastoral-/
Gemeindereferent), was aber der gewünschten Vielfalt der liturgischen Dienste abträglich ist. Der Dienst als Kommunionhelfer ist auch nicht Voraussetzung zur Übernahme einer dieser Aufgaben. Ein künftiger Diakon und Priester muss vor seiner
Ordination den Dienst als beauftragter
Akolyth versehen.
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