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Kommunalwahlen
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Kommunalwahl
Die Kommunalwahl erfüllt den Verfassungsauftrag nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, nach dem die Kreise und Gemeinden eine Vertretung des Volkes haben müssen. Kommunalvertretungen werden wie Parlamente nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl gewählt. Die Wahl der Kommunalvertretungen wird durch Landesgesetz geregelt. Daher ist das Bild der weiteren Ausgestaltung der Wahlen unterschiedlich:
- Statt der Fünf-Prozent-Hürde gibt es in einigen deutschen Ländern eine niedrigere oder gar keine Sperrklausel bei der Zuteilung von Mandaten. Mehrere Kommunalwahlordnungen erlauben das Kumulieren und Panaschieren. Die Wahlperioden reichen von vier bis zu sieben Jahren.
- Das aktive Wahlrecht wird in einigen Ländern schon ab 16 Jahren gewährt, auch Ausländer mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Staates sind wahlberechtigt (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG).
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Kommunalwahlen
Wahlen, bei denen die Bürger die Vertretung auf lokaler, kommunaler Ebene wählen. Die Unionsbürger können das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen in dem Land ihres Aufenthalts wahrnehmen, auch wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit dieses Lands besitzen. (Siehe Unionsbürgerschaft: Politische Rechte)
© Europäische Gemeinschaften, 1995-2008
| Kommunalwahlen in Bulgarian
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