Ein Klub ist in der
österreichischen Politik eine Gruppe von
Abgeordneten im
österreichischen Nationalrat. Der Vorsitzende eines Klubs heißt „Klubobmann“.Das
freie Mandat der Mitglieder des Nationalrates und des
Bundesrates ist
bundesverfassungsrechtlich durch Art. 56 Abs. 1 des
Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) verankert. Danach sind die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden. Der Abgeordnete ist bei der Entscheidungsfindung demnach nur seinem Gewissen unterworfen und von einer Bindung an den Parteiwillen oder eine andere Gruppe, zum Beispiel seinen
Wahlkreis, bei seiner Entscheidungsfindung frei – im Gegensatz zu einem
imperativen Mandat. Der im Zusammenhang mit den genannten
Gesetzgebungsorganen oft diskutierte so genannte Klubzwang (siehe:
Fraktionszwang) existiert also nicht. Allerdings wird das freie Mandat in der Realität durch eine Klubdisziplin eingeschränkt. Dies bedeutet, dass die bei klubinternen Abstimmungen unterlegene Minderheit bei der Abstimmung im Parlament sich der klubinternen Mehrheit beugt und ebenso wie diese abstimmt.
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