Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne
Wartezeiten und ohne Gesundheitsüberprüfung unmittelbar nach der Geburt unter folgenden Voraussetzungen: am Tage der Geburt muß ein Elternteil mindestens drei Monate bei dem Versicherer versichert sein. Die Anmeldung zur Versicherung muß spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgen. Der Versicherungsschutz des Neugeborenen darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein (§ 2 abs. 2 MB/KK). Der ambulante Tarif kann jedoch beliebig gewählt werden. Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines angemessenen Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.