Die GKV zahlt seit dem 01.01.92 für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) in jedem Kalenderjahr
Krankengeld an Versicherte, wenn es nach ärztl. Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und in der GKV mitversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen, vorausgesetzt eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen und das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Pro Kalenderjahr können aber je versichertem Elternteil nicht mehr als 25 Arbeitstage ( Alleinerziehende max. 50 Arbeitstage) beansprucht werden. Entsprechende Ansprüche des Versicherten gegen seinen Arbeitgeber gehen vor. Besonderheit bei der Berechnung bei der Berechnung:
Das Krankengeld ist für den Arbeitstag und nicht Kalendertag zu berechnen.