Kaufmann im Sinne des HGB ist, wer ein
Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB), oder wer aus anderen Rechtsgründen im
Handelsgesetzbuch (HGB) als Kaufmann eingeordnet wird (§§ 2 ff. HGB).Kaufleute wie Nichtkaufleute sind den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unterworfen. Für einen Kaufmann im Sinne des HGB gelten jedoch zusätzlich die Rechte und Pflichten des HGB. Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar.Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts zum 1. Juli 1998 sind die Begriffe Musskaufmann und Sollkaufmann nicht mehr von Bedeutung. Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns, und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren.
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