Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Kündigung und Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse wurden zuletzt mit dem Gesetz zur Neuregelung der
Krankenkassenwahlrechte vom 27.07.2001 völlig neu gestaltet. Ziel der Reform war die Gleichstellung von versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen. Das Gesetz ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.Alle gesetzlich Versicherten können nun mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Versicherung endet in diesem Fall also mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf die Kündigung folgt. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich (per Einschreiben) ausgesprochen werden.Wer ab 01.01.2002 zu einer neuen Krankenkasse wechselt, ist für 18 Monate an diese Entscheidung gebunden (Bindungsfrist).Wenn die Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall muss keine Bindungsfrist beachtet werden, der Versicherungsnehmer kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.Sonderkündigung aufgrund des Sonderbeitrags ab Juli 2005
Die gesetzliche Einführung des Sonderbeitrags für Zahnersatz und
Krankengeld löst kein Sonderkündigungsrecht in der GKV aus. Das Sonderkündigungsrecht gilt nur für den Fall, dass die Krankenkasse ihren Beitragssatz erhöht. Der zum 1.7.2005 eingeführte Sonderbeitrag ist jedoch ein gesetzlich vorgeschriebener Zusatzbeitrag und keine Anhebung durch die Krankenkasse. Somit entfällt die Voraussetzung für das Sonderkündigungsrecht. Achtung: Ein Arbeitgeber- oder Beschäftigungswechsel berechtigt nicht mehr zur Kassenwahl.aspect online bietet einen kostenlosen
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