Der Versicherer verzichtet bei einer
Krankheitskostenvollversicherung auf das ordentliche Kündigungsrecht (§ 14 Abs. 1 MB/KK). Soweit für andere Versicherungsarten innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre ein Kündigungsrecht gemäß § 14 MB/KK und MB/KT besteht, wird dieses durch die Tarifbedingungen bei vielen Versicherern eingeschränkt.
Eine Kündigung wird erforderlich, wenn die Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn der VN die
Anzeigepflicht verletzt hat. Je nach Art der Anzeigepflichtverletzung erfolgt eine Anfechtung des Vertrages (bei arglistiger Täuschung) bzw. der Rücktritt vom Vertrag (keine Rückzahlung von Beiträgen, aber Rückforderung von unberechtigt erhaltenen Leistungen). Sonstige Beendigungsgründe: Tod des VN. Die versicherten Personen haben das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von 2 Monaten nach Tod erforderlich. Wegzug aus dem Tätigkeitsbereich der PKV, es sei denn, daß eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit und zwar zum Ende des Monates, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. für die
Krankentagegeldversicherung bei Eintritt der
Berufsunfähigkeit bzw. Bezug der Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Fortsetzung auf Antrag von Fall zu Fall möglich.