Arbeitnehmer sind nicht krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 Prozent der in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (§ 6 Abs.1 SGB V); d.h. im Jahr 2006 höher ist als 42.750 Euro jährlich.
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören: Arbeitsentgelt (Lohn bzw. Gehalt), regelmäßige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), pauschale Überstundenvergütung, Sachbezüge, vertraglich geregelter Bereitschaftsdienst bzw. Rufbereitschaft, vermögenswirksame Leistungen.
Nicht mitgerechnet werden dürfen:
Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind (z.B. lohnsteuerfreie Fahrkostenerstattung) Einnahmen, die unregelmäßig gezahlt werden (regelmäßig = min. 1 x jährlich) Familienzuschläge ( Verheiratetenzuschläge, Ortszuschlag)