Inhaberaktie / Namensaktie
Eine Aktiengesellschaft hat nach dem Gesetz die Wahl, die Anteile am Grundkapital, die das Miteigentum am Unternehmen verbriefen (Aktie), als Inhaberaktien auszugeben oder sie als Namensaktien an die Person des Erwerbers zu binden, sie also auf dessen Namen auszustellen. Die Inhaberaktie legitimiert den Besitzer ohne zusätzlichen Nachweis als Anteilseigner der Gesellschaft; sie läßt sich deshalb auch ohne weiteres erwerben und wieder veräußern. Wegen dieser leichten Übertragbarkeit sind Inhaberaktien für den Börsenhandel sehr gut geeignet.
Bei Namensaktien legitimiert nur die namentliche Eintragung ins Aktienbuch der Gesellschaft zum Miteigentum. Jeder Eigentumswechsel muß der Gesellschaft gemeldet werden. Durch zVinkulierung" (=Bindung des Rechtes der Übertragung eines Wertpapiers an die Genehmigung des Emittenten) läßt sich die Übertragbarkeit zusätzlich einschränken; die Namensaktien dürfen in diesem Fall ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht verkauft werden.
In der Regel sind die Aktien der an der Börse notierten deutschen Unternehmen - im Gegensatz etwa zu den in den USA gehandelten - Inhabertitel. Auf den Namen des Eigentümers müssen sie allerdings lauten, wenn das Grundkapital nur teilweise eingezahlt wird. In Deutschland ist dies lediglich bei Versicherungen üblich. Namensaktien finden sich aus diesem Grund heute, außer bei Familiengesellschaften, vorwiegend nur noch in diesem Bereich. Vinkulierte Namensaktien sind bei größeren Unternehmen selten.
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Inhaberaktie
Betriebswirtschaft
Sonstige Begriffe
Inhaberaktie
f -, -ien pareikštinė (pateikėjo) akcija