Normalerweise berechnen Ärzte und Zahnärzte ihr Honorar im Rahmen der Gebührenordnung
(vgl. Gebührenordnung). In einigen Fällen, wenn es sich z.B. um besondere Operationen handelt, wollen die Ärzte ein über den Rahmen der Gebührenordnung hinausgehendes Honorar mit dem Patienten vereinbaren. Sie legen ihm dann eine sogenannte Honorarvereinbarung vor. Damit eine solche Vereinbarung rechtsgültig ist, müssen einige Bedingungen erfüllt sein: Sie muß schriftlich getroffen werden Sie muß individuell auf den Behandlungsfall dieses Patienten abgestimmt sein Sie muß erläutern, welche medizinischen Gründe eine Höherberechnung rechtfertigen. Sie muß den Hinweis enthalten, daß eine Erstattung z.B. durch den Privaten Krankenversicherer oder Beihilfestellen nicht in vollem Umfang gewährleistet bzw. zu erwarten ist. Dem Patienten muß ein inhaltliches Gestaltungsrecht zugebilligt werden Arzt muß auf die Möglichkeit hinweisen, daß die beabsichtigte Behandlung eventuell durch andere Behandler auch ohne eine Honorarvereinbarung durchgeführt werden könnte. Sie muß vom Arzt persönlich mit dem Patienten ausgehandelt werden Arzt muß dem Patienten eine Kopie der Vereinbarung aushändigen Für alle med. techn. Leistungen und Laboruntersuchungen sind Honorarvereinbarungen übrigens unzulässig! Einige PKV Gesellschaften haben keine Anbindung an die Gebührenordnung, d.h. auch die Honorarvereinbarungen werden, wenn sie o.g. Voraussetzungen erfüllen, in vollem Umfang erstattet. Die Gesellschaften können Sie bei
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