Als Hauptsacheverfahren bezeichnet man im
Zivilprozess das eigentliche Klageverfahren - zur Unterscheidung von den Nebenverfahren wie zum Beispiel
Arrest oder
einstweilige Verfügung. Hat der
Kläger zur Sicherung seines Anspruches zunächst einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung erwirkt, kann ihn der
Beklagte zur Erhebung der Klage im Hauptsacheverfahren zwingen, indem er eine vom
Rechtspfleger zu bestimmende Frist zur Erhebung der Klage in der
Hauptsache setzen lässt. Ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig und wird erst später (etwa wegen tatsächlicher Veränderungen) ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung beantragt, so ist für diese einstweiligen Maßnahmen das Gericht der Hauptsache zuständig.
Mehr unter Wikipedia.org...