Der Kaufvertrag besteht nach deutschem
Schuldrecht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der
Verkäufer zur
Übereignung und
Übergabe der Kaufsache und der
Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises (auch Kaufsumme genannt) und zur
Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl.
BGB). Kaufverträge können jedoch auch Rücktrittsklauseln enthalten. Es ist auch möglich, einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abzuschließen, den der Verkäufer erst noch beschaffen muss oder der noch hergestellt und damit (umgangssprachlich) noch
„bestellt“ werden muss. (Beispiel: Der Kauf eines
PKW, der erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird.)
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