In Härtefällen werden Versicherte von bestimmten Zuzahlungen (Selbstbeteiligungen) an den Krankheitskosten ganz oder teilweise befreit. Sozialklausel mit völliger Befreiung: Sie gilt für alle Zuzahlungen (außer bei
Krankenhausbehandlung) und Fahrtkosten, jedoch nicht für folgende Kosten: Privatbehandlung, Zuzahlungen oberhalb von Festbeträgen, Zuschußkürzungen beim Zahnarzt wegen unzureichender Vorsorge. Die Sozialklausel gilt nur, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen der Haushaltsangehörigen folgende Einnahmegrenzen nicht übersteigen: für Alleinstehende = 938 € für Ehepaare bzw. 2 Haushaltsang. = 1.289,75 € für Ehepaare mit 1 Kind bzw. 3 Hh.ang. = 1.524,25 € je weitere Haushaltsang. = + 234,50 € Überforderungsklausel mit teilweiser Befreiung: Sie gilt für Zuzahlungen bei Arznei-, Verband- u. Heilmitteln sowie für alle notwendigen Fahrtkosten zur Behandlung; nicht jedoch für ausgeschlossene Arznei-, Heil- u.
Hilfsmittel, Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalt und Kuren sowie für die Kosten oberhalb von Festbeträgen. Die Zuzahlungen des Versicherten beträgt für sich u. für seine mitversicherten Angehörigen höchstens 1% der jährlichen Bruttoeinnahmen. » Krankenhausbehandlungen fallen nicht unter diese Härtefallregelungen Sonderregelung bei Zahnersatz: Gleitende Härtefallregelung, danach muß der Versicherte Zuzahlungen für Zahnersatz nur noch bis zum dreifachen Unterschiedsbetrag zwischen der Härtefallgrenze für die vollständige Befreiung und seinem Bruttoeinkommen leisten.
Zur Information: Um chronisch Kranke nicht finanziell zu überfordern, müssen Sie höchstens 1% Ihrer Bruttoeinnahmen an Zuzahlungen leisten.