Grundbuch

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Grundbuch
Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, welches in schriftlicher oder elektronischer Form geführt werden kann. In ihm werden die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige Rechte und Lasten des Grundstücks erfasst, die mit diesem verbunden sind.
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Grundbuch
Das Grundbuch ist ein staatliches Register, das vom Grundbuchamt für die in seinem Bezirk liegenden Grundstücke geführt wird. Das Bestandsverzeichnis enthält Angaben über Lage, Bewirtschaftungsart sowie Größe des Grundstücks. Die erste Rubrik - Abteilung genannt - dient der Eintragung des Eigentümers. Die zweite Abteilung gibt Auskunft über die auf dem Grundstück ruhenden Belastungen (z.B. Dienstbarkeiten, Vorkaufsrechte, Verfügungsbeschränkungen ) - aber ohne die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die in der dritten Abteilung eingetragen werden. Die Einsicht in das Grundbuch ist nur dem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Eintragungen über neue Belastungen, Löschungen oder Eigentumswechsel sind gebührenpflichtig.

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Grundbuch
Das von den Grundbuchämtern der Amtsgerichte geführte Grundbuch dient dazu, über die privatrechtlichen Verhältnisse (Eigentum, Hypotheken und andere Belastungen) eines Grundstückes Auskunft zu geben. Jedes Grundstück erhält im Grundbuch ein besonderes Blatt. Eine Eintragung auf diesem Blatt erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Sie ist durch den von ihr Betroffenen zu bewilligen. Die Eintragungsvoraussetzungen müssen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Bei berechtigtem Interesse (z.B. beim Grundstückskauf) besteht ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Person, die Einsicht nehmen will, ein gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Es reicht aus, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes sachliche Gründe vorgetragen werden, welche z.B. bloße Neugier ausschließen.
Die Entscheidungen des Grundbuchamts können mit verschiedenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (siehe Faltblatt  "Was Sie über das Grundbuch wissen sollten").

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(n) 土地 (登记) 册,地籍本

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