Goa
n.
Goa, Stadt an der westlichen Küste von Indien
goa
n.
Goa, Gazellensorte die in Tibet heimisch ist
GOA
Goa steht für:
Goa, einen indischen Bundesstaat
Velha Goa („Alt-Goa“), eine Stadt im Bundesstaat Goa, Indien
Panaji, eine Stadt im Bundesstaat Goa, Indien, bekannt als „Nova Goa“ („Neu-Goa“) Goa (Camarines Sur), eine Stadtgemeinde in der philippinischen Provinz Camarines Sur
Psytrance, einen Musikstil, auch bekannt als Goa
Tibetgazelle, eine Antilopenart, auch bekannt als Goa
Goa (Spiel), ein Brettspiel
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Goa
Goa (
konkani: गोंय, ;
marathi: गोवा, govā) ist der kleinste
indische Bundesstaat. Er liegt an der mittleren Westküste Indiens. Goa hat eine Fläche von 3.702 km² und rund 1.453.000 Einwohner (Stand: 1. Januar 2008).Goa war rund 450 Jahre lang
portugiesische Kolonie und weist daher eine besondere kulturelle Prägung auf. Kaum ein indischer Bundesstaat ist kulturell so nachhaltig von einer europäischen Kolonialmacht beeinflusst worden wie Goa. Dies zeigt auch der hohe
katholische Bevölkerungsanteil.Die Hauptstadt Goas ist
Panaji, von den Portugiesen Pangim, von den Briten Panjim genannt. Sie liegt im Distrikt Tiswadi und hat derzeit (2008) rund 59.000 Einwohner; im Ballungsraum Panaji leben über 130.000 Menschen.
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Gebührenordnung für Ärzte
Die Gebührenordnung für Ärzte (auch GOÄ genannt) regelt die Abrechnung aller
medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit ist sie die Abrechnungsgrundlage sowohl bei
Privatpatienten, d. h.
Patienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen und üblicherweise bei einer
privaten Krankenversicherung versichert sind, als auch für alle anderen ärztlichen Leistungen, die von einem in Deutschland approbierten Arzt in Rechnung gestellt werden.
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Geschäftsführung ohne Auftrag
Die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ist ein gesetzliches
Schuldverhältnis, das in den §ff. des
BGB geregelt ist.Es dient dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen, die dadurch entstehen, dass eine Person („Geschäftsführer“) eine Tätigkeit für einen anderen („Geschäftsherrn“) übernimmt und dadurch in dessen Rechts- und Interessenkreis eingreift, ohne von diesem beauftragt oder anderweitig dazu berechtigt zu sein. Die insofern unerbetene Wahrnehmung fremder Interessen erfordert eine Regelung in zweierlei Richtung: Zum einen muss der Geschäftsführer abgesichert werden, soweit er die Geschäftsführung berechtigt übernimmt. Aber auch der Geschäftsherr muss vor aufdringlichen oder eigennützigen Eingriffen des Geschäftsführers geschützt werden.
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GOÄ
Gebührenordnung für Ärzte
GOA
[1] Ground Operations Analysis (->"
NASA Acronym List")
[2] Genoa, Italy - internationale Fughafen-Kennung
[3] nicht mehr vergebenes Autokennzeichen für Kreis Sankt Goar, Rheinland-Pfalz. . Ersetzt durch SIM