Die Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) schließt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Für die Versicherungsfreiheit sprechen folgende Gesichtspunkte: Der Gesellschaftergeschäftsführer liegt mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der
Versicherungspflichtgrenze Der Gesellschaftergeschäftsführer hat einen maßgeblichen Einfluß auf das Unternehmen und kann die anderen Gesellschafter überstimmen oder Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern.