Gewährleistung
Die Gewährleistung oder Mängelhaftung bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines
Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine
mangelhafte Ware oder
Sache geliefert hat. Auch beim
Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten
Werks. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistung ist die
Garantie zu unterscheiden; diese ist insofern freiwillig, als es keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe eines Garantieversprechens gibt.
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Gewährleistung
Gewährleistung: Es handelt sich dabei um die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, wenn die gekaufte Sache Mängel aufweist, die schon bei der Übergabe an den Käufer vorhanden waren. Die Gewährleistung steht dem Käufer gesetzlich zu (§§ 437 ff. BGB) und besteht aus folgenden Ansprüchen:
- Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung (Primäranspruch),
-
Rücktritt vom Vertrag oder
Minderung des Kaufpreises,
- Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Voraussetzung der Gewährleistungsrechte ist ein Mangel der Sache. Dieser liegt insbesondere vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte, beworbene oder allgemein für den Gebrauch vorausgesetze Beschaffenheit hat (§ 434 BGB). Die Gewährleistungsrechte verjähren in der Regel nach zwei Jahren seit Ablieferung der Sache an den Käufer. Handelt es sich um einen Verbraucherkauf (Parteien sind Unternehmer und Verbraucher), wird bei einem Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach der Ablieferung zugunsten des Käufers gesetzlich vermutet, dass dieser Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Die Gewährleistung kann bei Verbraucherkäufen nicht durch Vereinbarungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden
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die Gewährleistung
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Gewährleistung
Gewährleistung
(f) -en [经]担保
||→ gewährleisten
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Garantie
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