Gesetzliche Erbfolge
Mit der gesetzlichen Erbfolge wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält, wenn dieser keine letztwillige Verfügung (also kein
Testament und keinen
Erbvertrag) hinterlassen hat. Erben mehrere Personen, so wird damit auch geregelt, wie groß der Anteil des Einzelnen an der
Erbengemeinschaft ist. Existiert eine letztwillige Verfügung, hat die gesetzliche Erbfolge Einfluss auf den
Pflichtteil, der Verwandten und
Lebenspartnern grundsätzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht in diesem Fall in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
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gesetzliche Erbfolge
gesetzliche Erbfolge: das Gesetz bestimmt, wer im Falle des Todes eines Bürgers Rechtsnachfolger in dessen Vermögen wird. Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn der
Erblasser keine
letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Sie geht von einer Erbfolge nach Ordnungen aus, wobei Erben erster Ordnungen die Abkömmlinge des Erblassers sind (s. §§ 1924 ff. BGB). Innerhalb der Ordnungen wird die Erbfolge nach Stämmen geregelt, wonach an die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge treten (Beispiel: an Stelle der vorverstorbenen Tochter des Erblassers treten deren Kinder also die Enkel des Erblassers). Gibt es keine Erben erster Ordnung, folgen die Erben der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) usw. Der Ehegatte und der registrierte Lebenspartner haben ein Sondererbrecht neben den Verwandten des Erblassers.
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