Zivilrechtliche Grundlagen Ein Genussrecht ist ein rein
schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis. Mit Abschluss des Genussrechtsvertrages verpflichtet sich der Genussrechtsinhaber, dem Genussrechtsemittenten das Genussrechtskapital zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug werden dem Genussrechtsinhaber Vermögensrechte gewährt, die in der Regel auch Gesellschaftern des Emittenten zustehen, wie z. B. eine gewinnabhängige Vergütung, eine Beteiligung am
Liquidationserlös oder
Optionsrechte. Eine Ausstattung mit Verwaltungsrechten, insbesondere mit Stimmrechten, ist hingegen nicht möglich. Der Begriff des Genussrechts wird in den deutschen Gesetzen mehrfach (z. B. § 221 Abs. 3
AktG, § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG) verwendet, eine gesetzliche Definition fehlt indes. Genussrechte können als Genussscheine in Form von
Inhaber- oder
Namenspapieren wertpapiermäßig verbrieft werden.
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Wertpapiere, die eine Mittelstellung zwischen Aktien und festverzinslichen Wertpapieren einnehmen. Im Gegensatz zur Aktie beinhalten Genußscheine keine Mitverwaltungsrechte am Unternehmen; sie sind jedoch grundsätzlich mit einer gewinnabhängigen Ausschüttung, häufig kombiniert mit einer festen Grundverzinsung, ausgestattet.
Da es bisher keine detaillierten gesetzlichen Vorschriften über die Konstruktion der Genußscheine gibt, kann das emittierende Unternehmen (
Emission) die Bedingungen weitgehend frei festlegen und sich an die jeweils aktuellen Kapitalmarkt-Verhältnisse anpassen.