Als genehmigtes Kapital gilt der Kapitalerhöhungs-Spielraum, den die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft der Verwaltung des Unternehmens zur Verfügung stellt: der Vorstand einer Aktiengesellschaft kann durch Beschluß der Hautversammlung bei Dreiviertelmehrheit des vertretenen Grundkapitals (
Eigenkapital) für höchstens fünf Jahre ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien zu erhöhen. Das genehmigte Kapital darf nicht höher sein als die Hälfte des bestehenden Grundkapitals.
Hierdurch wird der Verwaltung die Möglichkeit gegeben, die haftenden Mittel je nach Kapitalbedarf und Börsenlage zu einem für die Gesellschaft günstigen Zeitpunkt aufzustocken, ohne vorher eine besondere Hauptversammlung einberufen zu müssen (
Bezugsrecht). Auch die Bereitstellung neuer Belegschaftsaktien läßt sich auf diese Weise sicherstellen.