Gehobener Dienst

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Gehobener Dienst
Der gehobene Dienst (gD) ist eine Laufbahngruppe im deutschen Beamtenrecht – unterteilt in den gehobenen technischen Dienst (z. B. Feuerwehr) und den gehobenen nichttechnischen Dienst (z. B. allgemeine Verwaltung oder Polizei), ferner in die  Laufbahnen besonderer Fachrichtung.Von 1927 bis 1939 hieß die entsprechende Laufbahn gehobener mittlerer Dienst.Offiziere der Bundeswehr in den Dienstgraden Leutnant bis Stabshauptmann (A 9 bis A 13 BBesO, letzterer Dienstgrad nur für Offiziere des militärfachlichen Dienstes), also unterhalb der Ebene der Stabsoffiziere (ab Major ~ höherer Dienst) zugeordnet. Diese Zuordnung ist strittig. Ihre Aufgaben und deren Rechtsstatus ist gegenüber denen der Beamten zu unterscheiden. Der rechtliche Status (Dienstverhältnis) in Form eines öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnisses wird auch nicht vom Bundesbeamtengesetz und den 16 Landesbeamtengesetzen, sondern ausschließlich vom  Soldatengesetz geregelt. Der Beamte befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis eigener Art jeweils gegenüber einem der 17 Dienstherren (Bund und Länder) zuzüglich Kommunen, Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlich-rechtlicher Art in der Bundesrepublik Deutschland, der Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Wehrdienstverhältnis, das auf die Sicherung der ständigen Verteidigungsbereitschaft gegen Angriffe von außen gerichtet ist. Sein Dienstherr ist ausschließlich die (Gebietskörperschaft) Bundesrepublik Deutschland.
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