Gefährdungshaftung (auch Erfolgshaftung) ist eine Haftung für Schäden, welche sich aus einer erlaubten
Gefahr (z. B. Betrieb einer gefährlichen Einrichtung, Halten eines Hundes) ergeben.Im Unterschied zur Haftpflicht wegen unerlaubter Handlung kommt es auf die Widerrechtlichkeit der Handlung oder ein Verschulden des Schädigers nicht an. Die Gefährdungshaftung darf nicht mit der
deliktischen Haftung für vermutetes
Verschulden (z. B. Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1
Straßenverkehrsgesetz oder Haftung für nützliche Haustiere nach Satz 2
BGB) oder mit der Haftpflicht für fremdes Verschulden (z. B. Haftung des Schuldner für den Erfüllungsgehilfen nach BGB oder Haftung des Fabrikinhabers nach
Haftpflichtgesetz) verwechselt werden. Durch die Haftung für vermutetes Verschulden wird der Geschädigte lediglich von der Pflicht befreit, ein Verschulden des Schädigers nachzuweisen. Bei der Haftung für fremdes Verschulden wird einer Person, die sich selbst rechtmäßig verhalten hat, die schuldhafte pflichtwidrige Handlung eines anderen zugerechnet.
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Gefährdungshaftung - auch Haftung ohne Verschulden genannt - bedeutet, dass der
Fahrzeughalter bereits dann haftet, wenn durch den Betrieb seines Kfz ein Schaden verursacht wird.
Ein Fahrzeug ist in Betrieb, wenn der Motor läuft oder das Kfz noch nicht endgültig abgestellt ist und sich so im Verkehrsraum befindet, dass es ein Hindernis darstellt. Ein Verschulden ist dabei nicht relevant.
Die Gefährdungshaftung ist im Straßenverkehrsgesetz (§7 StVG) geregelt.