Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV

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Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
Freiwillig versichern in der GKV können sich: Alle Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren. Alle Personen, deren Familienversicherung erlischt. Kinder, die nicht versichert sind, weil ein Elternteil über der Versicherungspflichtgrenze liegt und mehr verdient als der andere und dieser nicht GKV - Versicherter ist. Arbeitnehmer, die aus dem Ausland zurückkehren (Einkommen über der Grenze), können innerhalb von 3 Monaten freiwillig beitreten Kinder ohne Anspruch auf Familienversicherung. Schwerbehinderte, die aber in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert gewesen sein müssen. Eine Beitrittsbeschränkung durch Altersgrenze ist lt. Satzung ebenfalls möglich.
Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft schriftlich anzuzeigen! Besonderheit:
Bei der überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) wird die bisherige Pflichtversicherung kraft Gesetzes in eine freiwillige Versicherung umgewandelt.Widerspruch ist innerhalb von 2 Wochen möglich und der Wegfall dann rückwirkend. Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft: Beginn einer Pflichtmitgliedschaft Zahlungsverzug von 2 Monaten, trotz Hinweis auf Folgen Fristgerechte Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monates nach der Kündigung Freiwillige Mitglieder in der GKV sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, sie können sich jedoch davon befreien lassen.

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