Der Folgebeitrag ist der laufende Beitrag, der am Ersten des Monats fällig wird, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen, in der die Rechtsfolgen der Nichtzahlung anzugeben sind.
Wenn nach Ablauf der Frist ein Schaden eintritt und der
Versicherungsnehmer immer noch im Verzug ist, ist der Versicherer leistungsfrei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der Frist den Vertrag fristlos kündigen.
Die
Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist erfolgen, die nach Fristablauf von zwei Wochen wirksam wird.
Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung nachholt, sofern kein Schaden eingetreten ist
Die Folgeprämie ist im Versicherungsvertragsgesetz (§39 VVG) geregelt.
Als Folgeprämie werden alle Versicherungsbeiträge bezeichnet, die nach dem Erstbeitrag zu entrichten sind.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer eine Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen, in der die Rechtsfolgen der Nichtzahlung anzugeben sind.
Tritt nach Ablauf der Frist ein Schaden ein und der Versicherungsnehmer ist immer noch im Verzug, ist der Versicherer leistungsfrei.
Der Versicherer kann den Vertrag bereits bei Bestimmung der Zahlungsfrist kündigen oder aber fristlos nach Ablauf der genannten zwei Wochen. Die
Kündigung ist unwirksam, wenn der
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung nachholt, sofern kein Schaden eingetreten ist.
Die Folgeprämie ist im Versicherungsvertragsgesetz (§39 VVG) geregelt.