Die Flugsicherung dient in
Deutschland der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs (§ 27 c LuftVG). Sie ist eine hoheitliche Tätigkeit und übt Sonderpolizeifunktionen aus. Sie ist streng von der
Luftsicherheit zu unterscheiden, die der Abwehr äußerer Gefahren (wie Terrorismus) dient. Eine wesentliche Aufgabe der Flugsicherung ist, den Luftraum zu überwachen und in den von ihr kontrollierten Lufträumen und an den Flugplätzen durch Weisungen an die Piloten für die nötigen Sicherheitsabstände zwischen den Flugzeugen zu sorgen und somit Zusammenstöße zu vermeiden. Die Weisungen, die auch als Flugverkehrskontrollfreigaben (§ 26 LuftVO) erteilt werden, sind Polizeiverfügungen: eine Nichtbeachtung ist strafbewehrt (§ 29 LuftVG i.V.m. § 59 LuftVG) und nur im akuten Gefahrenfall darf davon abgewichen werden. Durch Art. 12 des ICAO-Übereinkommens, der die Staaten verpflichtet, Verstöße ihrer Piloten (im Aus- und Inland) gegen die geltenden Regelungen strafrechtlich zu verfolgen, wird auch aus internationaler Sicht der sonderpolizeiliche Charakter der Flugsicherung unterstrichen.
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