Unter diesem Begriff ist die kostenlose Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der GKV geregelt (§ 10 SGB V). Ehegatte und Kinder eines Versicherten sind mitversichert: wenn sie ihren Wohnsitz od. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben wenn sie nicht nach § 5 SGB V (Ausnahme
Studenten) pflicht-versichert, oder von der Versicherungspflicht befreit, oder freiwillig versichert sind wenn ihr Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatl.
Bezugsgröße nach § 18 SGB V nicht überschreitet wenn sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind Ehefrauen und Mütter während des Erziehungsurlaubes ohne eigenes Arbeitseinkommen Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul- Hochschul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurden ohne Altersbegrenzung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Kein Anspruch auf Familienversicherung in der GKV besteht, wenn ein Elternteil PKV versichert ist und ein
Einkommen oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze bezieht und sein Einkommen regelmäßig höher ist als das des in der GKV versicherten Ehegatten und wenn beide Elternteile miteinander verheiratet sind.(Ausschluß gilt nicht, wenn Eltern geschieden sind, oder wenn das Kind mit dem Höherverdienenden nicht verwandt ist). Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn eine eigenständige versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird. Familienversicherte, die eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen (z.B.: Ausbildung), können seit dem 01.01.96 ihre Kasse frei wählen.
Auszubildende, die ihre Ausbildung abbrechen, sind wieder bis max. dem 23. Lebensjahr familienversichert. Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, erlischt auch die Familienversicherung.
Dasselbe gilt auch bei Tod des Stammversicherten.