Arbeitnehmer, deren regelmäßiges JAE die
Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, werden als krankenversicherungsfrei bezeichnet. Die Versicherungspflicht endet aber nicht bereits mit dem Tage des Überschreitens, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Voraussetzung hierfür jedoch:
Auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres geltende Beitragsbemessungsgrenze muß überschritten werden.