Einen Anspruch auf Elternzeit haben alle erwerbstätigen Mütter und Väter bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres Kindes.
In einigen Bundesländern kann die Elternzeit verlängert werden. Die Eltern können die Elternzeit ganz oder zweitweise gleichzeitig in Anspruch nehmen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers lassen sich bis zu 12 Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes übertragen.
Der Beschäftigte muss den Arbeitgeber über den Antritt der Elternzeit mindestens 6 Wochen vorher schriftlich informieren.
Im 16. Monat der Elternzeit muss der Arbeitnehmer der Erziehungsgeldstelle eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen. Darin ist anzugeben, ob die Elternzeit fortdauert und ob eine
Teilzeitarbeit ausgeübt wird.
Pflichtversicherte Arbeitnehmer sind während des gesamten Erziehungsurlaubs beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
Für freiwillig Versicherte richtet sich die
Beitragszahlung nach der jeweiligen Kasse. Eine beitragsfreie Versicherung ist möglich.
Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Elternzeit (früher Erziehungsurlaub) in Anspruch nehmen. Die Elternzeit, auch in Form der Verringerung der Arbeitszeit, kann von einem Elternteil, aber auch von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.