Bei einer Krankheitskostenversicherung entfällt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten für den Ehegatten einer seit mindestens drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird (§ 3 Abs. 2b MB/KK). Besteht die Versicherung bereits 8 Monate » Wegfall der besonderen
Wartezeiten.