Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein Krankheitskosten-Versicherungsvertrag abgeschlossen oder macht eine versicherte Person von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu unterrichten (§ 9 Abs. 4 MB/KK).
Der Neuabschluß einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf
Krankenhaustagegeld oder Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden (§ 9 Abs. 5 MB/KK, § 9 Abs. 6 MB/KT).
Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit führt ggf. zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 10 Abs. 2 MB/KK und MB/KT). Sollten bei zwei oder mehreren Unternehmen Krankheitskostenversicherungen bestehen, so erhält der Versicherte insgesamt nicht mehr an Leistung, als ihm Kosten entstanden sind. Dem Versicherten ist es freigestellt, welchem Unternehmen er die Rechnungen zuerst einreicht. Doppelversicherungen bringen dem Versicherten nichts!