Die Dividende ist der Teil des
Gewinns, den eine
Aktiengesellschaft an ihre
Aktionäre oder eine
Genossenschaft an ihre Genossenschaftler ausschüttet.Ob eine Dividende gezahlt wird und in welcher Höhe, wird vom Management vorgeschlagen und von der
Hauptversammlung beschlossen. Die Gewinnausschüttung erfolgt meist am Tag nach der Hauptversammlung. Es kann jedoch auch nach einem Geschäftsjahr mit Gewinn auf die Auszahlung einer Dividende verzichtet werden, z.B. wenn das Unternehmen eine größere Investition plant. Entscheidend für den Anspruch auf eine Dividendenzahlung bei ruhenden Beständen ist, ob der Aktionär am letzten Tag vor dem
Ex-Tag die entsprechende
Aktie in seinem
Wertpapierdepot verbucht hatte. Bei schwebenden Börsengeschäften bestimmt sich der Anspruch nach dem Schlusstag. Der letzte Tag vor dem Ex-Tag ist der letzte cum-/inklusiv-Tag. Der Ex-Tag ist i. d. R. der Zahlbarkeitstag, muss es aber nicht zwingend sein. Trotzdem wird in solchen Ausnahmefällen bei Kauf ab Ex-Tag kein Dividendenanspruch mehr erworben. Am Ex-Tag erfolgt der Abschlag der Bruttodividende vom Börsenkurs, was sich infolge anderer Marktfaktoren aber nicht sichtbar niederschlagen muss. Zwar spricht man davon, dass die Dividende aus dem Kurs heraus gerechnet wird, oder vom Dividendenabschlag, tatsächlich beachten allerdings die Marktteilnehmer lediglich die Ausschüttung und der Kurs kommt nach wie vor durch
Angebot und
Nachfrage zustande.
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Im Gegensatz zum Besitzer festverzinslicher Wertpapiere hat der Aktionär nicht Anspruch auf einen festen Zins,
sondern auf den Anteil, der bei einer Teilung (Dividierung) des Bilanzgewinns durch die Zahl der Aktien der
Gesellschaft auf ihn entfällt; zuvor kann ein Teil des Jahresüberschusses den Rücklagen zugewiesen worden sein.
Die Dividendenzahlung ist stets von einem Hauptversammlungsbeschluß abhängig. Die Aktien werden in der Regel ab dem
ersten Börsentag nach der Hauptversammlung abzüglich (ex) Dividende gehandelt. Neben der Bardividende erhält der
inländische Aktionär noch eine Steuergutschrift, die er bei seinem Finanzamt mit seiner persönlichen Steuerschuld
verrechnen lassen kann (
Körperschaftssteuer). Dem Aktionär wird die Bardividende normalerweise nur nach Abzug der Kapitalertragssteuer ausgezahlt. Bezieher niedriger Einkommen können jedoch vom Finanzamt einer "Nicht-Veranlagungs (NV)-Bescheinigung" erhalten, gegen deren Vorlage die Bank die volle Bardividende zuzüglich der Steuergutschrift auszahlt.