Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse sind im Bereich der
Wirtschaft Techniken, Rezepte oder andere Angaben, die als geheimhaltungsbedürftig gegenüber Wettbewerbern und der Öffentlichkeit gelten dürfen. Während das Betriebsgeheimnis die technischen Aspekte des Geheimnisses umfasst, werden vom Geschäftsgeheimnis die kaufmännischen Aspekte erfasst.In seinem Beschluss vom 14. März 2006, dem eine Verfassungsbeschwerde der
Deutsche Telekom AG zugrundelag, führte das
Bundesverfassungsgericht aus:Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 30 Rn. 13 m.w.N.; K. Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl. 2001, § 56 Rn. 12 m.w.N.).
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