Berichtigungsaktien
Eine Aktiengesellschaft kann Rücklagen in dividendenberechtigtes Grundkapital umwandeln. Die Anteilsbesitzer erhalten dabei zusätzliche Aktien, ohne wie bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung der Gesellschaft neue Mittel zuführen zu müssen. Vielmehr wird lediglich der bereits vorhandene Haftungsstock umstrukturiert: Das Nominalkapital wird erhöht, die bereits versteuerten offenen Rücklagen werden abgebaut. Deshalb löst die Ausgabe von Berichtigungsaktien keine Steuerpflicht aus.
Sinnvoll wird eine solche Umschichtung, wenn ein Mißverhältnis zwischen der Höhe des Nominal- und des tatsächlichen Eigenkapitals entstanden ist, d.h. wenn die Rücklage so stark ist, daß der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft zu teuer wird und damit eine breite Streuung verhindert. Da diese Berichtigungsaktien gewissermaßen eine früher mögliche aber nicht erfolgte Ausschüttung nachholen, sind sie kein Geschenk, obwohl sie gelegentlich auch Gratisaktien genannt werden. Sie bedeuten für den Aktionär keinen Vermögensvorteil, weil einer zwar größeren Zahl von Anteilen nur dasselbe Reinvermögen gegenübersteht. Das zeigt sich auch in einem entsprechendem Kursabschlag. Der Aktionär hat jedoch dann einen unmittelbaren Vorteil, wenn die Dividende auch nach einer solchen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unverändert bleibt, er also für mehr Aktien als früher den gleichen Dividendensatz erhält.
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