Eine Gewerkschaft im bergrechtlichen Sinne war eine
Kapitalgesellschaft.Ihre Anteiler (die "Gewerken") besaßen
Kuxe. Entscheidungen, die alle Mitgewerken betrafen, konnte nicht ein Gewerke oder Lehnträger allein treffen, sondern die
Gewerkenversammlung. Bei größerer Anzahl von Kuxinhabern wurden in der Regel Gewerkenvorstände gebildet, die eine Handlungsbefugnis besaßen. Im späteren
Bergrecht war deren Bildung vorgeschrieben. Im Unterschied zu Aktionären erhielten die
Gewerken, also die Inhaber der Kuxe, nicht nur den ihnen zustehenden Anteil an der sog. Ausbeute, dem Gewinn, sondern sie waren dann, wenn die Gewerkschaft Kapital benötigte, zur
Zubuße verpflichtet, hatten also eine Nachschusspflicht.
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