Beitragszahlung
Laufende Beitragszahlung bedeutet, dass während der Dauer der Versicherung mehrere Beiträge fällig werden. In der Regel wird bei der Beitragskalkulation von einer jährlichen Zahlungsweise ausgegangen (Ausnahme: Klein-Lebens- und Vermögensbildungsversicherungen). Die Jahresbeiträge können auch in unterjährigen Raten (monatlich oder quartalsweise) gezahlt werden.
Hierbei werden in Abhängigkeit von der Ratenzahlung geschäftsmäßig festgelegte Zuschläge erhoben. Beispiel: Zahlweise monatlich: Zuschlag 5%.
Man unterscheidet echte und unechte unterjährige Beitragszahlung. Bei echten unterjährigen Beiträgen werden im Todesfall ausstehende Beitragsraten nicht mehr gefordert. Bei unechten unterjährigen Beiträgen werden dagegen die ausstehenden Beitragsraten von der Versicherungsleistung gekürzt.
Problematisch ist die Verrechnung der ausstehenden Raten, insbesondere bei der
Termfix- und Heiratsversicherung, da bei Tod des versicherten Versorgers keine Leistung fällig wird, sondern
Beitragsbefreiung eintritt.
Als einmalige Beitragszahlung oder
Einmalbeitrag bezeichnet man das nur einmalig bei Vertragsabschluss zu entrichtende Entgeld für den Erwerb eines Versicherungsanspruchs. Bei vorzeitigem Eintritt des Versicherungsfalles ist der Einmalbeitrag verfallen. Als Sonderausgabe absetzbar sind nur noch Einmalbeiträge zu reinen Risikoversicherungen und zu Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Raten gezahlt werden kann. Bedeutung der Ratenzahlung:
Dem VN wird Stundung gewährt, anderseits aber Unteilbarkeit des Beitrages, d.h., daß z.B. bei einem Rücktritt des VU vom Vertrag ( z.B. wegen Anzeigepflichtverletzung) der Versicherer Anspruch auf den Beitrag bis zum Ende des Versicherungsjahres hat.
Die 1. Beitragsrate ist spätestens nach Aushändigung des Versicherungsscheines fällig. Beachte: § 38 VVG Erstprämie
Rücktritt bei Nichtzahlung der Erstprämie innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit. Wird der Beitrag für ein Jahr im Voraus bezahlt, geben die Versicherer einen Beitragsnachlaß.
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Beitragszahlung
Pflichtversicherte Arbeitnehmer brauchen ihre Beiträge nicht allein zu zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber legt seinen Anteil dazu und überweist diesen so genannten Pflichtbeitrag an die Krankenkasse.
Die Krankenkassen (als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge) leitet dann die Beiträge an die Rentenversicherung weiter. Dieses Verfahren nennt man Lohnabzugsverfahren.
Beiträge für Pflegepersonen trägt die Pflegekasse (Krankenkasse). Werden die Leistungen von einem privaten Versicherer oder von einer Versorgungsstelle erbracht, zahlen diese Stellen die Beiträge.
Freiwillig Versicherte und Selbständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.
Beiträge für selbständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) werden von der Künstlersozialkasse gezahlt; daran müssen sich die Versicherten beteiligen.
Bei Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld werden die Beiträge vom Versicherten und dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) je zur Hälfte getragen. Bei Bezug von Versorgungsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe werden die Beiträge von den Leistungsträgern (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit) allein getragen.
Beitragszahlung
Beitragszahlung
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Beitragsleistung
Beitragsleistung, Beitragszahlung, Prämie